Vereinssatzung

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Im Folgenden finden Sie unsere Vereinssatzung:

 

Satzung des Wundnetz Bodensee-Oberschwaben e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Wundnetz Bodensee-Oberschwaben e.V.“

Der Verein wird in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee).

Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist vor allem die Qualitätssteigerung
der Wundversorgung und die Gewährleistung einer flächendeckenden, strukturierten Versorgung der Patienten mit chronischen Wunden. Dazu werden gemeinsame Leitlinien und Behandlungsstandards, sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt und organisiert. Der Austausch und die Informationsweitergabe der an der Wundversorgung Beteiligten werden damit
verbessert, sowie Versorgung und Beratung von Personen die mit der Wunde in Kontakt kommen, wie Betroffene, Angehörige, Ärzte oder Pflegekräfte, MFAs und Podologen.

Der Verein erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn, er verfolgt ausschließlich ideelle gemeinnützige Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sie dürfen keine Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen aller Art zu beteiligten bzw. solche zu gründen, wenn entsprechende Gesellschaften oder Vereinigungen dem Vereinszweck förderlich sind.

Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt ausdrücklich ohne Bevorzugung irgendeiner politischen oder konfessionellen Ausrichtung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft:

ordentliche Mitgliedschaft

Fördermitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.

Ordentliche Mitglieder im Sinne des vorgenannten Absatz (2) besitzen uneingeschränkte Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht.

Natürliche oder juristische Personen, die die Kriterien des § 2 erfüllen und die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützen, aber nicht aktiv im Verein mitwirken möchten können die Aufnahme als Fördermitglied im Verein beantragen. Als Fördermitglied sind sie zur Teilnahme an den Sitzungen des Vereins mit beratender Stimme berechtigt, besitzen aber kein Stimmrecht.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt er ihn ab, so ist eine Beschwerde gegen die Nichtaufnahme gegenüber der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet abschließend über die Aufnahme.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages länger als zwei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf jedoch erst nach schriftlicher Androhung an das Mitglied erfolgen. Darüber hinaus kann ein Ausschluss auch erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ein etwaiger Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge gegenüber dem bisherigen Mitglied bleibt unberührt. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder Einlagen an das Mitglied ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben die Interessen des Vereins zu fördern Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag fristgerecht zu entrichten. Dies gilt auch für etwaige von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlageforderungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, etwaige Umlagen

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und soweit die
Mitgliederversammlung diese im besonderen Einzelfall beschließt – Umlagebeiträge erhoben.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten
Beitragsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Etwaige Umlagen im Zusammenhang mit der Förderung und der Durchführung des Vereinszweckes werden hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit auf der Basis einer jeweiligen individuellen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erhoben.

Die Mitgliedsbeiträge werden bargeldlos per Bankeinzugsermächtigung erhoben.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Die Vereinsführung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Dritten Vorsitzenden,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassierer
f) weitere Personen aus dem Mitgliederkreis kann der Vorstand als
Beisitzer in den Vorstand berufen.

Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. (1) a) bis d) werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende sowie der Zweite und Dritte Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei jedem Vorstandsbeschluss müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Bei jedem Vorstandsbeschluss muss zumindest einer der drei Vorsitzenden anwesend sein.

Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der MitgIiedschaft endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wegen Beendigung der Mitgliedschaft oder aus sonstigem Grund vorzeitig aus dem Vorstandsamt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist über die Besetzung des betreffenden Vorstandspostens durch Wahlentscheidung neu zu befinden.

Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Entstandene Aufwendungen werden gegen Beleg erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Sitzungen des Vorstandes werden mit in regelmäßigen Abständen oder gesondert bei speziellem Bedarf vom Ersten Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung von seinen jeweiligen Stellvertretern einberufen und geleitet.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, welches seine Beiträge und etwaige fällige Umlagen bis zum Sitzungstermin vollständig entrichtet hat, eine gültige Stimme.

Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen werden. Eine solche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen zugleich vertreten.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über etwaige Umlagen
e) Beschlussentscheidungen betreffend Beschwerden über die Nichtaufnahme als Mitglied bzw. über den Ausschluss eines Mitglieds
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte und über sonstige Anträge

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter gleichzeitiger Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragte Ergänzung bekanntzugeben.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussion einem aus dem Kreis der Mitgliederschaft zu besetzenden Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies ausdrücklich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach dem Versammlungstag eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse üblicherweise mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist und unmittelbar nach Anfertigung an die Mitglieder per E-Mail zu versenden ist.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hiervon gesondert einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Nach Beendigung der Liquidation etwaig vorhandene Vereinsvermögen geht zu gleichen teilen an das Hospizzentrum Haus Brög zum Engel e.V Ludwig- Kick-Strasse 30, 88131 Lindau und an die Stiftung Dianino Obere St. Leonhard Strasse 32 88662 Überlingen ( Die Stiftung Dianino hilft Kindern und Jugendlichen mit Diabetes).

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verlieren sollte.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16.01.2013 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt zur vorliegenden Satzung im Bedarfsfall eine Geschäftsordnung zur Regelung weiterer Details zu erlassen.

Lindau, den 22.11.2013

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1. Vorsitzender // Schriftführer


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